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QET · Partnerschaften

QET® Länderlizenz – Sprachregelung

Unverbindlich – kein Vertrag

Unverbindliches Skript als gemeinsame Sprachregelung für Gespräche mit Lizenzinteressenten, kein Vertragsdokument. Ziel ist, dass alle Beteiligten von Anfang an dieselbe Richtung kennen; die rechtsverbindliche Ausgestaltung erfolgt separat und länderspezifisch.

Worum es geht

QET vergibt für ausgewählte Länder exklusive Lizenzen zur Nutzung der Marke QET, der QET Kultur-Kompass Software sowie der zugehörigen Materialien. Der Partner baut damit ein eigenständiges Geschäft im jeweiligen Lizenzgebiet auf – unter der QET-Marke, mit eigener Infrastruktur und eigener Vertriebsarbeit vor Ort.

Was wir von einem Partner erwarten

  • Eine eigenständige Vertriebs- und Servicestruktur im Lizenzgebiet, die der Partner bereits hat oder aufbaut.
  • 100 % autarker Betrieb aus eigenen finanziellen und personellen Mitteln, ohne Zuschüsse oder Finanzierung durch QET.
  • Nachweisbare Zugänge zu Unternehmen, Verbänden, Organisationen oder politischen Institutionen im Lizenzgebiet, die eine erfolgreiche Marktbearbeitung ermöglichen.
  • Alleinige Verantwortung des Partners für sämtliche rechtlichen und formalen Angelegenheiten in seinem Land, unter anderem Gesellschaftsgründung, Zulassungen, Steuern und Datenschutz. QET übernimmt hierfür keine Verantwortung.

Wie die Zusammenarbeit vergütet wird

Folgende Zahlungen an den Lizenzgeber sind zu vereinbaren:

  • Entry Fee: einmalig, länderabhängig
  • Marketing- und IP-Fee: jährlich, länderabhängig
  • Beteiligung am Jahresumsatz: 30 %

Die genaue Höhe der Entry Fee und der Marketing- und IP-Fee wird im Einzelfall verhandelt und im verbindlichen Vertrag festgehalten.

Wichtiger Hinweis

Dieses Skript beschreibt die grundsätzliche Richtung einer möglichen Zusammenarbeit und ist unverbindlich. Es ersetzt keine rechtliche Beratung und keinen Vertrag. Der Partner ist in seinem Land allein verantwortlich für alle rechtlichen und formalen Angelegenheiten gegenüber Behörden, Kunden und Nutzern; QET übernimmt dafür keine Haftung. Vor einer verbindlichen Zusammenarbeit wird gemeinsam mit im jeweiligen Land zugelassenen Rechtsberatern ein rechtsverbindlicher, lokal angepasster Vertrag erarbeitet, unter anderem Gesellschafts-, Steuer- und Datenschutzrecht.